Über uns
 
Musiker Instrumente Vorstand Satzung
 
  Satzung
 

I Name und Sitz

§1. Der Verein führt den Namen "Chinesische Musikgruppe Jiyuetian" und nach seiner angestrebten Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

§2. Der Verein hat seinen Sitz in München.

II Zweck
§3.

1. Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Förderung Chinesischer Geschichte und Kultur, insbesondere durch den kulturellen Austausch zwischen den in München und Umgebung lebenden Mitbürgern. Gleichzeitig sollen die Freundschaft und die musische Gabe des Mitgliedes durch unsere Aktivitäten profitieren.
2. 2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

III Aktivität
§4.

1. Der Verein organisiert regelmäßig Vorträge, Seminare und Kurse für Chinesische Volksmusik in Theorie und Praxis. Außerdem werden kulturelle Unterhaltungsprogramme, wie z.B. Konzertabende angeboten.
2. Der Verein wird bei verschiedenen Aktivitäten, wie kulturellen Austausch-Veranstaltungen und bei Chinesisch - Deutsch Freundschaften mitmachen.
3. Der Verein verfolgt Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

IV Mitgliedschaft
§5.

1. Jede juristische Person oder natürliche Person, die sich gerne an kultureller Aktivität beteiligen und bestimmte musische Gabe besitzt, kann ein ordentliches Mitglied werden. Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf den Austritt aus der Mitgliedschaft. Für den Austritt ist ebenfalls ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitglieds.
b) durch Ausschluss von dem Vorstand
5. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung ist zulässig. In dieser Versammlung wird endgültig entschieden.
6. Jedes Mitglied hat ein Stimm- und Wahlrecht.
7. Zur Erfüllung des Vereinszwecks ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
8. Es soll der Teamgeist des Vereins sich entfalten. Die Mitglieder sollen sich gegenseitig helfen und fleißig üben. Die Aufgabe soll in erster Linie die ständige Steigerung der musikalischen Fähigkeiten sein. Das ältere Mitglied hat die Pflicht, das neuere Mitglied zu unterstützen.
9. Jedes Mitglied hat die Pflicht den Ruf des Vereins zu pflegen. Der Verein soll eine Liste führen, an welchen Veranstaltungen er teilgenommen hat. Wenn ein Teil der Gruppe an einer Veranstaltung teilnimmt, soll der Name des Vereins eingetragen werden. Der Vorstand muss informiert werden und es muss in der Liste eingetragen werden. (Private Angelegenheiten sind nicht inbegriffen )

V Mitgliedsbeiträge und Vermögen Vereins
§6.

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein finanziert sich nach Möglichkeit durch Spenden. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten im Verein können Umlagen erhoben werden.
3. Alle Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden. Der Missbrauch des Namens vom Verein für den eigenen Zweck ist untersagt.

VI Geschäftsjahr

§7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

VII Organe des Vereins

§8.Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§9. Die Mitgliederversammlung:

1. Die Mitgliederversammlung ist das Entscheidungsorgan vom Verein. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist zulässig. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder. Der Vorstand ist zur Organisation und Protokollieren einer Mitgliederversammlung verpflichtet. Das Protokoll ist durch den Vorstand oder durch eine vom Vorstand ernannte Person zu führen.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl der Mitglieder vom Vorstand,
b) Entgegennahmen der Berichterstattung des Vorstands,
c) Bewilligung der Planung für das folgende Jahr,
d) Änderung der Satzung.

§10:

Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, sofern sie nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretende Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. Die Vorstandsmitglieder teilen sich die Aufgabe des Vorstands intern. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann für die restliche Amtsdauer vom Ausgeschiedenen ein Nachfolger durch Neuwahl benannt werden.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
a) Einberufung einer Mitgliederversammlung und Vorbereitung entsprechender Berichte.
b) Diskutieren, Erstellen und Durchführen der Planungen für die Kurse, Übungen und Auftritte. Damit soll eine wirkungsvolle Arbeit an die Öffentlichkeit gewährleistet werden.
c) Erstellen der Finanzplanung für das folgende Geschäftsjahr und die Planung für den Aufbau des Vereins.
d) Organisieren von interner, externer und öffentlicher Aktivitäten des Vereins.

VIII Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§11:

1. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
2. Ein Wegfall des Vereinszwecks wird von der Mitgliederversammlung einstimmig festgestellt. Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimme abzugeben.

§12:

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich.
2. Beschließen mindestens 7 Mitglieder, den Verein weiterzuführen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden.

§13:

1. Die Liquidation des Vereins ist vom Vorstand durchzuführen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen dem Kulturreferat der Landeshauptstadt München zu, das es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung verwenden hat.

IX Schlussbestimmungen

§14. Die Erläuterung der Satzung unterliegt dem Vorstand.

§15. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11.03.2006 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 
 

 

 

 

Chinesische Musikgruppe JIYUETIAN e.V. · Traditionelle Musik aus China · www.jiyuetian.com · E-Mail: info@jiyuetian.com